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2026-09-08

Datenpunkte des Batteriepasses: der Leitfaden der Kommission in Version 2.0, erklärt

Am 21. August 2026 hat die Kommission Version 2.0 ihres Leitfadens zum Digitalen Batteriepass veröffentlicht. Er ordnet 71 Datenpunkte den EV-, LV- und Industriebatterien zu und kennzeichnet, welche davon zum Geltungsbeginn am 18. Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen sind.

Gut fünf Monate vor dem ersten verpflichtenden Digitalen Produktpass in der EU hat die Europäische Kommission das Dokument aktualisiert, an dem sich die meisten Batterieteams orientieren. Am 21. August 2026 hat die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU einen aktualisierten Guidance Document: Digital Batteries Passport, data points by category angekündigt. Die Datei selbst trägt die Bezeichnung Version 2.0, 15. August 2026, zweite Ausgabe, und wurde am 16. August 2026 elektronisch signiert.

Der Leitfaden unterstützt den Batteriepass, der nach der Regulation (EU) 2023/1542 vorgeschrieben ist. Nach Artikel 77 Absatz 1 muss ab dem 18. Februar 2027 jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie (EV-Batterie), die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen solchen verfügen.

Was das Dokument ist

Es ist eine einzige Tabelle mit 71 Datenpunkten. Für jeden nennt sie die Bezeichnung des Datenpunkts, seine Rechtsgrundlage in der Batterieverordnung und seine Anwendbarkeit auf EV-, LV- und Industriebatterien. Die Anwendbarkeit wird mit vier Kennzeichnungen ausgedrückt: verpflichtend, optional, nur in bestimmten Fällen anwendbar und ab Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen.

Zum Status äußert sich die Kommission ausdrücklich. Im Text heißt es, das Dokument sei nicht als Wiedergabe des offiziellen Standpunkts der Kommission anzusehen, es erweitere keine Rechte oder Pflichten nach den Rechtsvorschriften und es führe keine zusätzliche Anforderung ein. Zudem wird angekündigt, dass künftige Aktualisierungen Definitionen, Maßeinheiten und Berichtsformate für einzelne Datenpunkte ergänzen können. Die Ankündigung führt nicht im Einzelnen auf, was sich gegenüber der ersten Ausgabe geändert hat.

Die Datenpunkte, die Sie im Februar 2027 leer lassen können

Darin liegt der praktische Wert von Version 2.0. Mehrere Datenpunkte des Annex XIII sind als beim Geltungsbeginn der Pflicht nicht auszufüllen oder nicht anzuzeigen gekennzeichnet, jeweils mit Begründung:

  • Erklärung zum CO2-Fußabdruck und CO2-Fußabdruck-Label (Annex XIII, Nummer 1 Buchstabe c): Das Format soll erst in einem kommenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Siehe unseren früheren Hinweis zur Erklärung zum CO2-Fußabdruck.
  • Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Bericht über die Sorgfaltspflichten (Nummer 1 Buchstabe d): nach Artikel 48 Absatz 1 ab August 2027 erforderlich.
  • Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei aus Abfällen (Nummer 1 Buchstabe e): im Einklang mit Artikel 8 und dem einschlägigen delegierten Rechtsakt anzuwenden.
  • Gebrauchsanleitung in einem druck- und herunterladbaren Format (Nummer 1 Buchstabe t): Die Anwendungsbestimmungen werden als bis zur Annahme des Omnibus ausgesetzt beschrieben.

Zwei weitere Zeilen sind als nicht auszufüllen gekennzeichnet, weil sie Daten wiederholen, die bereits an anderer Stelle erfasst werden: der Eintrag zur Materialzusammensetzung unter Nummer 1 Buchstabe b und der Eintrag zur Nennkapazität unter Nummer 1 Buchstabe g, der den Datenpunkt zur Kapazität dupliziert.

Wo sich die Kategorien unterscheiden

Die Tabelle ist über die Batterietypen hinweg nicht einheitlich. Einige Beispiele aus dem Leitfaden:

  • Der Kapazitätsschwellenwert für die Erschöpfung ist für EV-Batterien verpflichtend und für LV- und Industriebatterien nicht auszufüllen oder anzuzeigen.
  • Der zertifizierte Energiezustand (SOCE) nach Artikel 14 ist nur für EV-Batterien verpflichtend. Die übrigen Einträge zum Gesundheitszustand (verbleibende Kapazität, verbleibende Leistungsfähigkeit, verbleibender Round-Trip-Wirkungsgrad, Entwicklung der Selbstentladung, ohmscher Widerstand) sind für LV-Batterien verpflichtend, für Industriebatterien anwendbar, soweit einschlägig, und für EV-Batterien nicht auszufüllen.
  • Mehrere Leistungseinträge wie Referenzlebensdauertests, Round-Trip-Wirkungsgrad und C-Rate sind für EV- und LV-Batterien verpflichtend, für Industriebatterien jedoch nur teilweise anwendbar.
  • Das Feld Batteriestatus (original, umfunktioniert, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall) ist für alle drei Kategorien verpflichtend.
  • Dynamische Nutzungsdaten wie Zahl der Zyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand sind für alle Kategorien als anwendbar, soweit einschlägig, gekennzeichnet.

Was jetzt zu tun ist

  • Führen Sie Ihr Mapping der Datenpunkte erneut gegen Version 2.0 statt gegen die erste Ausgabe durch und dokumentieren Sie für jedes Feld die Anwendbarkeitskennzeichnung, auf die Sie sich stützen.
  • Planen Sie die Felder zu CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil und verantwortungsvoller Beschaffung nicht als Blocker für Februar 2027 ein. Verfolgen Sie stattdessen ihre gesonderten rechtlichen Auslöser.
  • Denken Sie daran, dass der Leitfaden den Inhalt behandelt, nicht den Zugang. Welche Personen die nicht öffentlichen Stufen des Passes einsehen dürfen, hängt vom Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 ab, der weiterhin aussteht.
  • Die Registrierung des Passes erfolgt über das zentrale DPP-Register, das seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb ist.

Primärquellen: Ankündigung der Kommission vom 21. August 2026; Guidance Document: Digital Batteries Passport, data points by category, Version 2.0; Regulation (EU) 2023/1542.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Datenpunkte verlangt der EU-Batteriepass?

Der Leitfaden der Kommission, Version 2.0 vom 15. August 2026, führt 71 Datenpunkte zusammen, die der Regulation (EU) 2023/1542 entnommen sind, vor allem Artikel 77 Absatz 3, Annex VI und Annex XIII. Nicht alle 71 gelten für jede Batteriekategorie, und mehrere sind als ab Februar 2027 nicht auszufüllen oder nicht anzuzeigen gekennzeichnet, weil die zugrunde liegenden Regeln oder Formate noch nicht vorliegen.

Welche Datenpunkte des Batteriepasses sind im Februar 2027 nicht erforderlich?

Nach dem Leitfaden sind die Erklärung zum CO2-Fußabdruck und das zugehörige Label ab Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen, weil das Format erst in einem kommenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden soll. Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung sind nach Artikel 48 Absatz 1 erst ab August 2027 erforderlich. Die Rezyklatanteile für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei sind im Einklang mit Artikel 8 und dem einschlägigen delegierten Rechtsakt anzuwenden. Der Datenpunkt zur Gebrauchsanleitung ist bis zur Annahme des Omnibus als ausgesetzt gekennzeichnet.

Ist der Leitfaden zum Batteriepass rechtlich verbindlich?

Nein. Das Dokument stellt fest, dass es nicht als Wiedergabe des offiziellen Standpunkts der Europäischen Kommission anzusehen ist, dass es keine Rechte oder Pflichten nach den Rechtsvorschriften erweitert und dass es keine zusätzliche Anforderung einführt. Es ist eine Umsetzungshilfe, die zusammen mit der Regulation (EU) 2023/1542 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu lesen ist.

Welche Batterien benötigen ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass?

Nach Artikel 77 Absatz 1 der Regulation (EU) 2023/1542 muss ab dem 18. Februar 2027 jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen Batteriepass verfügen.