2026-09-08
Zugriffsrechte beim Batteriepass: Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 verfehlt Frist 18. August 2026
Die Regulation (EU) 2023/1542 verpflichtete die Kommission, bis zum 18. August 2026 einen Durchführungsrechtsakt darüber zu erlassen, wer ein berechtigtes Interesse an beschränkten Batteriepassdaten hat. Der DPP-Zeitplan der Kommission führt ihn nun für Q4 2026, drei Monate vor der Passpflicht.
Der erste verpflichtende Digitale Produktpass der EU hat ein festes Startdatum und ein bewegliches Regelwerk. Nach Artikel 77 Absatz 1 der Regulation (EU) 2023/1542 muss jede Elektrofahrzeugbatterie, jede Batterie für leichte Verkehrsmittel und jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen Batteriepass verfügen. Einer der Rechtsakte, die für den Betrieb dieses Passes nötig sind, war zum 18. August 2026 fällig. Er ist nicht erlassen worden.
Was die Verordnung vorsieht
Artikel 77 Absatz 2 teilt den Pass in drei Zugangsstufen:
- Informationen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, nach Nummer 1 des Annex XIII;
- Informationen, die nur notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zugänglich sind, nach den Nummern 2 und 3 des Annex XIII;
- Informationen, die nur natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich sind, nach den Nummern 2 und 4 des Annex XIII.
Die dritte Stufe ist über den Zweck definiert. Der Zugang muss die Demontage der Batterie einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen und die detaillierte Zusammensetzung des Modells betreffen und für Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Betreiber und Recycler zur Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich sein. Alternativ muss er bei einzelnen Batterien für den Käufer oder für in dessen Auftrag handelnde Parteien unerlässlich sein, um die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Teilnehmern am Energiemarkt zur Verfügung zu stellen.
Artikel 77 Absatz 9 weist die Kommission sodann an: bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die festlegen, welche Personen als Personen mit einem berechtigten Interesse gelten, auf welche Informationen nach den Nummern 2 und 4 sie zugreifen dürfen und in welchem Umfang sie diese herunterladen, weitergeben, veröffentlichen und weiterverwenden dürfen. Maßgebliche Kriterien sind die Erforderlichkeit der Daten für die Bewertung des Zustands und des Restwerts der Batterie, die Erforderlichkeit für Entscheidungen über Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung oder Recycling sowie die Notwendigkeit, den Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Informationen auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 78 Buchstabe b schließt den Kreis. Der Zugang zum Pass muss unentgeltlich sein und sich nach den in Annex XIII festgelegten Zugriffsrechten und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt richten.
Wo die Kommission steht
Mit Stand vom 8. September 2026 führt die Seite der Kommission zum Digitalen Produktpass den Durchführungsrechtsakt zu den Zugriffsrechten für Batterien unter ihren Meilensteinen für Q4 2026 auf, gemeinsam mit dem delegierten Rechtsakt für Eisen und Stahl. Damit bleibt zwischen Erlass und dem Geltungsbeginn am 18. Februar 2027 ein Fenster von rund drei Monaten, und weniger, wenn Veröffentlichung und etwaige Übergangsformulierungen berücksichtigt werden.
Inhaltlich hat sich die Kommission bewegt. Version 2.0 ihres Leitfadens zu den Datenpunkten wurde am 21. August 2026 veröffentlicht, und wir haben ihn hier zusammengefasst. Dieses Dokument behandelt jedoch, was in den Pass gehört, nicht, wer die beschränkten Stufen einsehen darf.
Warum das für Ihre Umsetzung wichtig ist
Die öffentliche Stufe ist durch Annex XIII Nummer 1 bereits definiert und kann jetzt umgesetzt werden. Die Behördenstufe ist durch die in der Verordnung genannten Kategorien von Stellen definiert. Die Stufe des berechtigten Interesses ist diejenige, die Ihr Zugriffskonzept erst nach Vorliegen des Durchführungsrechtsakts abschließen kann. Daraus folgt zweierlei:
- Ihr Rollen- und Berechtigungsmodell sollte das berechtigte Interesse als konfigurierbare Rolle behandeln, deren Zugehörigkeitsregeln und Grenzen für Herunterladen, Weitergabe und Weiterverwendung später gesetzt und nicht schon jetzt fest verdrahtet werden.
- Wenn Sie einen DPP-Dienstleister nutzen, fragen Sie, wie er Nutzer mit berechtigtem Interesse nach Erlass des Rechtsakts einbinden und verifizieren will und ob diese Verifizierung bei ihm liegt oder bei Ihnen als dem nach Artikel 77 Absatz 4 verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
Die horizontale Norm, die diesen Bereich abdeckt, EN 18239 zur Verwaltung von Zugriffsrechten, zur Sicherheit des Informationssystems und zur Geschäftsvertraulichkeit, ist ebenfalls noch nicht im Amtsblatt zitiert. Ihr Status wird in unserem Normen-Update verfolgt.
Was jetzt zu tun ist
- Bauen und testen Sie die öffentliche und die Behördenstufe schon jetzt gegen Annex XIII.
- Gestalten Sie die Stufe des berechtigten Interesses als Platzhalterrolle mit extern konfigurierbaren Regeln.
- Beobachten Sie die DPP-Seite der Kommission und das Amtsblatt im Hinblick auf den Rechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 und auf eine etwaige Konsultation zu einem Entwurf.
Primärquellen: Regulation (EU) 2023/1542, Artikel 77 und 78; Europäische Kommission, Digital Product Passport.
Häufig gestellte Fragen
Was verlangt Artikel 77 Absatz 9 der Batterieverordnung?
Artikel 77 Absatz 9 der Regulation (EU) 2023/1542 verpflichtete die Kommission, bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die festlegen, welche Personen für die Zwecke des Batteriepasses als Personen mit einem berechtigten Interesse gelten, auf welche Informationen nach den Nummern 2 und 4 des Annex XIII sie zugreifen dürfen und in welchem Umfang sie diese herunterladen, weitergeben, veröffentlichen und weiterverwenden dürfen. Die Rechtsakte folgen dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 3.
Wer darf auf Batteriepassdaten zugreifen?
Artikel 77 Absatz 2 sieht drei Stufen vor. Informationen nach Nummer 1 des Annex XIII sind für die breite Öffentlichkeit zugänglich. Informationen nach den Nummern 2 und 3 sind nur notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zugänglich. Informationen nach den Nummern 2 und 4 sind nur natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich, und zwar für Zwecke im Zusammenhang mit Demontage, Zusammensetzung und Second-Life- oder Recyclingtätigkeiten oder mit der Bereitstellung einer einzelnen Batterie für Energieaggregatoren oder Teilnehmer am Energiemarkt.
Verzögert die versäumte Frist den Batteriepass selbst?
Nein. Artikel 77 Absatz 1 gilt ab dem 18. Februar 2027, unabhängig davon, ob der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 erlassen wurde. Die Pflicht, einen Pass zu führen, trifft den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Die Verzögerung betrifft die Definition der Zugangsstufe für berechtigte Interessen, nicht den Termin.
